Dienstag, 15. Juli 2008

Zwangsheirat endlich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt

Am 22. Februar 2008 hat die Berufungskammer des Sondergerichtshofes für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone, SCSL) „Zwangsheiraten“, die den drei Angeklagten Brima, Kamara und Kanu im Zuge des Verfahrens gegen die bewaffnete Gruppe „Armed Forces Revolutionary Council“ (AFRC) vorgeworfen wurden, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt.

Die Debatte um die Kriminalisierung von Zwangsehen im Rahmen von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung und in bewaffneten Konflikten dauert schon eine Weile. Jetzt wurde die Zwangsheirat zum ersten Mal in der Geschichte des Völkerstrafrechts von der höchsten Instanz eines gemischten Gerichts als eigenständiges Verbrechen, das von der sexuellen Sklaverei zu unterscheiden ist, anerkannt. Die Straf­bar­keits­voraus­setzungen, die vorliegen müssen, werden im Folgenden erläutert.

Das genannte Urteil des SCSL eröffnet Frauen, die Opfer solcher Gräueltaten wurden, neue Perspektiven der Straf­verfolgung und der Entschädigung – nicht nur in Sierra Leone, sondern auch in anderen betroffenen Regionen. Für die zahlreichen Frauen, die diese Misshandlungen während des Konfliktes zwischen 1991 und 2002 erdulden mussten und die als "Bush wives" („Dschungelfrauen“ nannte man die Frauen, die mit Kom­man­danten der Rebellengruppen zwangs­verheiratet wurden) stigmatisiert werden, stellt diese Entscheidung ein Meilenstein dar.

Die Entwicklung des Konzeptes der Zwangsheirat sei hier kurz beleuchtet, bevor die von der Berufungskammer des SCSL gegebene juristische Definition zusammen­fassend wiedergeben wird.

Es ist hinreichend bekannt, dass in bewaffneten Konflikten oder im Rahmen von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung Frauen fast immer Opfer von Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt, werden: Vergewaltigungen, Zwangs­pros­titution oder sexuelle Sklaverei werden mit dem strategischen Ziel begangen, Terror zu verbreiten, den Gegner zu demoralisieren, oder die eigenen Kämpfer „bei Laune zu halten“.

Nebst diesen Gräueltaten wurden auch Zwangsehen von Menschen­rechts­organisationen regelmässig angeprangert. Die Zwangsehe war zum Beispiel während des Völkermordes in Ruanda ein gängiges an Frauen begangenes Verbrechen. Das Internationale Straftribunal für Ruanda (ICTR) hat im Fall Akayesu zwar befunden, dass die verschiedenen Formen sexueller Gewalt, wie sie von den Opfern während des Prozesses beschrieben wurden, auch Zwangsehen beinhalten. Die Zwangsehe wurde aber dabei nicht ausdrücklich als eigenständiges Verbrechen, das von anderen Formen der sexuellen Gewalt zu unterscheiden ist, anerkannt.

Was den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) angeht, so erwähnt das Römer Statut von 1998 den Tatbestand der Zwangsheirat nicht. Das Statut des SCSL lehnt sich stark an dasjenige des IStGH an, da dieses damals die aktuellste Kodifizierung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellte. Dementsprechend kennt auch dieses Statut die Zwangsehe nicht explizit als Tatbestand.

Dennoch hat die Verfahrenskammer II des SCSL in einer Entscheidung vom 7. Mai 2004 einen Antrag des Anklägers gutgeheissen, die Zwangsheirat mit der rechtlichen Qualifizierung als "anderweitige unmenschliche Handlungen" (Artikel 2 lit. i des Statuts des SCSL) als zusätzlichen Anklagepunkt gegen die Beschuldigten im Fall AFRC in die Anklageschrift aufzunehmen. Allerdings befand die gleiche Kammer schliesslich in ihrem Urteil vom 20. Juni 2007, dass der Tatbestand "anderweitige unmenschliche Handlungen" restriktiv und auf solche Art auszulegen sei, dass Verbrechen sexueller Natur nicht darunter fielen. Der Grund sei, so die Kammer, dass Artikel 2 lit. g des Statuts „alle andern Formen der sexuellen Gewalt“ bereits beinhalte. Das erst­instanzliche Richtergremium war in seinem Urteil zum Schluss gekommen, dass der Ankläger nicht hinreichend bewiesen habe, dass Zwangsehen nicht-sexuelle Verbrechen seien. Auch seien die bewiesenen Tathandlungen im Tatbestand der sexuellen Sklaverei (sexual slavery) enthalten und würden von diesem konsumiert. Dies­bezüglich hatte die Kammer befunden, dass der Begriff „Ehefrau“ (wife), wie er von den Tätern verstanden wurde, mehr dessen Besitzanspruch über das Opfer als den Status einer „Ehefrau“ im eigentlichen Sinne zum Ausdruck bringt.

Auf Berufung des Anklägers hin kritisierte die Berufungskammer des SCSL in ihrem Urteil vom 22. Februar 2008 diese Argumentation als fehlerhaft.

Zunächst haben die Berufungsrichter und die Berufungsrichterin die Reichweite des Verbrechens der „anderen unmenschlichen Handlungen“ untersucht und sind aufgrund einer teleologischen Auslegung und der Rechtssprechung der internationalen Gerichtshöfe zum Ergebnis gekommen, dass Verbrechen sexueller Natur dabei durchaus inbegriffen seien. Die Richter haben daran erinnert, dass es gerade das Ziel dieser nicht abschliessenden Bestimmung gewesen sei zu verhindern, dass eine festgelegte Aufzählung den Peinigern erlaube, die ausdrücklich genannten Tatbestände zu umgehen, indem sie sich immer neue Arten unmenschlicher Handlungen einfallen liessen.

In einem zweiten Schritt hielt die Berufungskammer fest, dass die Urheber der Zwangsheirat eher die Absicht hätten, ihren Opfern eine eheliche Beziehung aufzuzwingen als sie zu versklaven. Als Beweis für das Vorliegen einer solchen erzwungenen ehelichen Verbindung anerkannten die Richter zum Beispiel, dass AFRC Truppen Frauen oder junge Mädchen systematisch aus ihren Häusern entführten, sie zwangen, ihnen zu folgen und dabei die Aufgaben von Ehefrauen zu erfüllen: Dazu gehörten Geschlechtsverkehr, die Erledigung von Hausarbeiten für den "Ehemann" sowie das Hinnehmen von Schwangerschaften und die Sorge für die Kinder, die einer solchen „Ehe“ entsprangen. Von der „Ehefrau“ wurde erwartet, dass sie ihrem „Mann“ gegenüber völlig loyal war sowie „Liebe“ und Zuneigung zeigte.

Im Gegenzug war der "Ehemann" gehalten, Nahrung und Kleidung zur Verfügung zu stellen und seine "Ehefrau" zu schützen – unter anderem vor Vergewaltigungen durch die anderen Kombattanten. Dieser Schutz – obwohl höchst relativ – war dagegen nicht garantiert, wenn eine Frau einzig als Sexsklavin benutzt wurde. Hervorzustreichen ist die Feststellung der Richter, , dass die relativen Vorteile, die diese eheliche Beziehung für die Opfer mit sich brachte, in keiner Weise auf eine Zustimmung der Opfer schliessen liessen, und auch nichts am ver­brecherischen Charakter einer Zwangsheirat änderten. Im Übrigen drohten einer Frau, die ihren "ehelichen" Aufgaben nicht nachkam, Sanktionen, die bis zur Todesstrafe reichen konnten.

Die Berufungskammer kam zum Schluss, dass die Zwangsheirat nicht vom Verbrechen der sexuellen Sklaverei miterfasst werde, da sich die Verbrechenselemente von einander unterschieden, und dass das Verbrechen der Zwangsheirat nicht unbedingt ein Sexualverbrechen darstelle, da für seine Vollendung kein Sexualakt vorausgesetzt sei.
Überdies waren die Berufungsrichter und die Berufungsrichterin der Meinung, dass die betroffenen Frauen nicht nur während, sondern auch nach der Zwangsheirat schreckliche Leiden ausstehen mussten (Verletzungen im Unterleib, Geschlechtskrankheiten). Sie haben ferner die Stigmatisierung dieser Frauen hervorgehoben, welche von der Gesellschaft Sierra Leones ausgestossen und mit abwertenden Begriffen wie "Rebellenfrau" oder "Dschungelgattin" belegt werden. Die Berufungskammer hat daraus geschlossen, dass die Zwangsheirat in diesem Kontext ähnlich schwerwiegend ist wie andere, vom Völkerrecht anerkannte Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Richter waren allerdings darauf bedacht, solche Zwangsheiraten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts klar von jenen Ehen zu unterscheiden, die von Familien in Friedenszeiten gemäss der Tradition mancher Kulturen arrangiert werden. Sie haben jedoch festgehalten, dass arrangierte Ehen von Minderjährigen gegen bestimmte menschenrechtliche Instrumente wie etwa das ‚Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau’ verstossen. Im Unterschied zu Zwangsheiraten sind solche arrangierte Ehen jedoch nicht kriminalisiert.

Das Gesagte brachte die Berufungskammer zu dem Schluss, dass eine Zwangsehe definiert werden kann als "eine Situation, in der der Täter durch seine Worte oder sein Verhalten eine Person durch Gewalt, Androhung von Gewalt oder durch Zwang dazu bewegt, seine Ehepartnerin zu sein, und ihr dadurch grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht." Die Richter fügten hinzu, dass den Tätern mit Blick auf die Umstände, in denen die Zwangsheiraten ausgeführt wurden (Entführung, extreme Gewalt), klar gewesen sein muss, dass ihre Handlungen strafbar waren.
Dieses letztinstanzliche Urteil des SCSL ist somit von grosser Bedeutung. Selbst wenn die Richter betonten, dass dieses Verbrechen im spezifischen Kontext des Konfliktes von Sierra Leone zu beurteilen sei, bleibt abzuwarten, welchen Einfluss dieser Entscheid auf die Strafverfolgung von Zwangsheiraten in anderen Regionen haben wird. In Uganda zum Beispiel werden Frauen von der "Lord’s Resistance Army" entführt und Kommandanten zur "Ehefrau" gegeben. Erwähnenswert ist zudem, dass die Anerkennung der Zwangsheirat als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eine Strafverfolgung auch ausserhalb eines bewaffneten Konfliktes - allerdings während eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung - erlaubt. Das Urteil ist ein weiterer Schritt gegen die bisherige Straffreiheit gewisser Kombattanten, die von einer rechtsfreien Situation profitieren, um solch unmenschliche Handlungen gegen Frauen und junge Mädchen zu begehen.

Anne Althaus
(Übersetzung: Carolin Würzner)

Anne Althaus arbeitete als Rechtsberaterin im Büro des Anklägers am Sonder­gerichtshof für Sierra Leone Die in diesem Artikel geäusserten Meinungen sind ausschliesslich diejenigen der Autorin. Sie widerspiegeln nicht jene von TRIAL (Track Impunity Always) und verpflichten TRIAL in keiner Weise, ebenso wenig wie andere Organisationen oder Institutionen für welche die Autorin tätig ist oder war.

Dieser Artikel ist im Journal von TRIAL Nr. 16 erschienen (Juni 2008, Seite 10-11)

1 Kommentar:

AdPoint GmbH hat gesagt…

Leider ist es in manchen Gegenden und Ländern immer noch üblich eine Zwangsheirat durchzuführen, wie beispielsweise in Indien. Auch in Deutschland kann man es leider nicht immer verhindern. Sehr traurig für die heutige Zeit.