Dies geht aus einem Urteil vom 28. Mai 2008 der Berufungskammer des Sondergerichtshofs für Sierra Leone hervor. Die Berufungskammer hob damit das Urteil der ersten Instanz gegen Moinina Fofana und Allieu Kondewa auf und erhöhte ihre Haftstrafe von 6 bzw. 8 Jahren auf 15 bzw. 20 Jahre.
Die beiden Verurteilten wurden am 9. Oktober 2007 der Kriegsverbrechen für schuldig befunden, darunter Morde, Brandschatzung und Plünderung sowie der Terrorisierung der Zivilbevölkerung. Die Richter der ersten Instanz berücksichtigten aber den Umstand als strafmildernd, dass die Täter im Glauben handelten, mit ihren Massnahmen die Demokratie zu verteidigen und verkürzten die Haftstrafe massiv.
Politische Überlegungen können und dürfen keine Entschuldigung für Verbrechen gegen das Völkerstrafrecht sein. Es ist nicht akzeptierbar, dass die Bestrafung eines Verbrechens wie beispielsweise Folter oder der Einsatz von Kindersoldaten davon abhängig gemacht wird, auf welcher Seite der Täter stand – ob er für die „gerechte Sache“ kämpfte oder nicht. Eine Akzeptierung der „just cause“ als mildernder Umstand würde zu einer Ungleichbehandlung der Opfer führen und widerspräche dem Grundprinzip des humanitären Völkerstrafrechts, wonach sich alle Konfliktparteien – unabhängig des Konfliktgrunds – an dieselben Grundregeln halten müssen.
Das Urteil der Berufungskammer ist ein wichtiger Schritt in der Verfolgung von Verbrechen des Völkerstrafrechts.
Rechtsgutachten „Political Considerations in Sentence Mitigation for Serious Violations of the Laws of War before International Criminal Tribunals“ von Human Rights Watch
Pressemitteilung des Spezialgerichtshofs für Sierra Leone